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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;Rechtssatz
Bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber kann es nicht ausschließlich auf deren konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommen, doch können die tatsächlichen Kosten nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0084). (Hier: Die Regulierungsbehörde hat die Kosten (der mitbeteiligten Partei) für die gegenständliche Leistung erhoben und das Ergebnis unter anderem mit den marktüblichen Entgelten in Bezug gesetzt sowie eine weitere Interessenabwägung im Hinblick auf die "Interessen des Gesamtmarktes" im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen. Dabei wurden die Kosten der mitbeteiligten Partei angemessen berücksichtigt.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X04Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011