RS Vwgh 2005/10/18 2003/03/0029

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0030

Rechtssatz

Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat, der gemäß § 90 Abs 8 Krnt JagdG 2000 das AVG anzuwenden hat, als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung ist eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukommt. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Bf durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache bzw Beteiligung am Verfahren zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (vgl. B 1.7.2005, Zl 2003/03/0082). Behauptet der Bf nicht, in einer eigenen Interessenssphäre im dargelegten Sinn verletzt zu sein, wäre die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nach dem Krnt JagdG 2000 nur zulässig, wenn dafür iSd Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Ein solches Beschwerderecht ist dem Disziplinaranwalt nicht eingeräumt worden (vgl den zitierten B 1.7.2005).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030029.X01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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