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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Behörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat. Da eine fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt, wäre den beschwerdeführenden Parteien (Nachlasswerbern) daher zuzumuten gewesen, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Haben sich aber die beschwerdeführenden Parteien allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihnen der Vorwurf zu machen, sich ihres Nachsichtsansuchens nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben, zumal die beschwerdeführenden Parteien selbst vorbringen, ihnen sei "selbstverständlich" die hg. Judikatur bekannt, wonach es Sache des Nachlasswerbers sei, alle Umstände darzutun, auf die sich die begehrte Nachsicht stützt bzw. Vermögensangaben von sich aus zu machen. Bei diesen von den beschwerdeführenden Parteien zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 21. Juni 2004, 2003/17/0334).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160486.X02Im RIS seit
28.11.2005