Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0298 E 8. September 2004 RS 2Stammrechtssatz
Die notwendige Interessenabwägung bei Ermittlung des angemessenen Entgelts erfordert als ein Kriterium unter mehreren auch ein Eingehen auf die konkreten Kosten des betroffenen Unternehmens bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164 und 2002/03/0188). Es sind also die dafür wesentlichen Umstände zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X07Im RIS seit
15.11.2005