RS Vwgh 2005/10/18 2003/03/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0471 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Die Zusammenschaltungsentgelte stellen einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung dar. Die Regelung der Zusammenschaltungsentgelte ist als nicht trennbar von Art und Umfang der Zusammenschaltung anzusehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0331, mwH). Hier: Aus der Beschwerde ist der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde lediglich auf Aufhebung der im Antrag (vgl § 28 Abs 1 Z 6 VwGG) genannten Teile des Spruchpunktes A des bekämpften Bescheides (diverse Entgeltfestlegungen in der Zusammenschaltungsanordnung) gerichtet ist. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit und Übereinstimmung der Anfechtungserklärung zu Beginn der Beschwerde sowie des Aufhebungsantrags der Beschwerdeführerin kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Da ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann (vgl den Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl 91/04/0126), war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A richtet, zurückzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030110.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten