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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0471 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Die Zusammenschaltungsentgelte stellen einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung dar. Die Regelung der Zusammenschaltungsentgelte ist als nicht trennbar von Art und Umfang der Zusammenschaltung anzusehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0331, mwH). Hier: Aus der Beschwerde ist der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde lediglich auf Aufhebung der im Antrag (vgl § 28 Abs 1 Z 6 VwGG) genannten Teile des Spruchpunktes A des bekämpften Bescheides (diverse Entgeltfestlegungen in der Zusammenschaltungsanordnung) gerichtet ist. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit und Übereinstimmung der Anfechtungserklärung zu Beginn der Beschwerde sowie des Aufhebungsantrags der Beschwerdeführerin kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Da ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann (vgl den Beschluss vom 25. Februar 1992, Zl 91/04/0126), war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A richtet, zurückzuweisen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030110.X01Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012