RS Vwgh 2005/10/18 2003/16/0486

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
GEG §9 Abs1 idF 2001/I/131;
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;

Rechtssatz

In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0149). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller ihren Antrag ausschließlich auf ihre Einkommenssituation gestützt und jegliche Angabe über ihre sonstigen Vermögensverhältnisse unterlassen. Indem sie über allfälliges Vermögen gänzlich geschwiegen haben, haben sie aber der Behörde die erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage von vornherein nicht an die Hand gegeben (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160486.X01

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten