TE Vfgh Beschluss 1982/6/16 B368/77

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Veröffentlicht am 16.06.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir BauO §55
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Übertragung des Liegenschaftseigentums nach Beschwerdeeinbringung; keine Möglichkeit einer Verletzung der subjektiven Rechtssphäre des beschwerdeführenden Voreigentümers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Dipl.-Ing. H. R. auf Zuspruch von Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bürgermeister der Gemeinde L., Bezirk Innsbruck-Land, erteilte mit Bescheid vom 25. Jänner 1977 Dipl.-Ing. H. R. als Eigentümer der Parzellen 60 und 173/1 der KG L. gemäß §44 Abs3 litb der Tir. Bauordnung (TBO), LGBl. 42/1974, unter Fristsetzung den Auftrag, den auf diesen Grundstücken befindlichen, näher beschriebenen Gebäudekomplex abzutragen, und ordnete unter Berufung auf §47 bzw. §38 Abs6 TBO unter einem Sicherungsmaßnahmen bis zum Beginn der Abbrucharbeiten sowie Aufräumungsarbeiten nach Abtragung der baulichen Anlagen an. Gegen den baupolizeilichen Auftrag erhob der genannte Liegenschaftseigentümer Berufung an den Gemeindevorstand und in weiterer Folge gegen dessen abweisenden Bescheid Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, welche gleichfalls erfolglos blieb. Der Vorstellungsbescheid der Tir. Landesregierung vom 3. August 1977 bildet den Gegenstand der vorliegenden, von Dipl.-Ing. R. eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Die im Beschwerdeverfahren belangte Tir. Landesregierung teilte dem VfGH mit Schreiben vom 22. Oktober 1981 mit, daß die Grundstücke inzwischen an Dkfm. Dr. H. M. verkauft und der Gebäudekomplex abgetragen worden sei. Der zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer bezeichnete dieses Vorbringen als richtig und begehrte unter einem, der belangten Behörde den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen.

Wie aus dem vom VfGH beigeschafften Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. Jänner 1982 über die Liegenschaft EZ 64 II der KG L. (zu deren Gutsbestand die erwähnten Grundstücke gehören) hervorgeht, wurde mit Rang vom 24. August 1979 das Eigentumsrecht für Dkfm. Dr. H. M. einverleibt.

Der nunmehrige Liegenschaftseigentümer wurde sodann vom VfGH zur Bekanntgabe aufgefordert, ob er das Verfahren über die Beschwerde fortsetzen wolle. Er teilte mit, daß er an der Fortsetzung des Verfahrens "nicht interessiert" sei.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderliche Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, mithin, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Gerade davon kann beim Beschwerdeführer Dipl.-Ing. R. seit der - erst nach der Beschwerdeeinbringung erfolgten - Übertragung des Liegenschaftseigentums nicht mehr gesprochen werden.

Der mit "Dingliche Wirkungen von Bescheiden" überschriebene §55 TBO ordnet an, daß (abgesehen von einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme) die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen. Aus dieser Anordnung folgt für diese Beschwerdesache, daß die mit dem angefochtenen Bescheid (soweit er im Hinblick auf die durchgeführte Abtragung des Gebäudekomplexes überhaupt noch Rechtswirkungen entfalten kann) aufrechterhaltenen baupolizeilichen Verpflichtungen nicht mehr Dipl.-Ing. R., sondern ausschließlich den nunmehrigen Liegenschaftseigentümer treffen, der Bescheid also die Rechtssphäre des Voreigentümers überhaupt nicht mehr berührt. Daraus ergibt sich weiters für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, daß die prozessualen Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht mehr dem bisherigen Beschwerdeführer, sondern seinem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zukommen, und zwar so, daß er jedenfalls befugt ist, den Rechtsstreit in der gegebenen Verfahrenslage als beschwerdeführende Partei fortzusetzen. Ob es hiezu - im Hinblick auf die angeordnete sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§35 Abs1 VerfGG) - einer besonderen Prozeßhandlung des neuen Grundeigentümers Dkfm. Dr. M. bedürfte oder ob dessen Eintritt in das Verfahren ex lege anzunehmen wäre, kann dahinstehen, weil seine schon erwähnte Äußerung ihrem Sinn entsprechend im ersten Fall als Weigerung, in das Verfahren einzutreten, im anderen Fall aber als Zurückziehung der Beschwerde zu werten wäre.

Das Beschwerdeverfahren war sohin einzustellen.

2. Der Antrag auf Zuspruch von Verfahrenskosten war zurückzuweisen, weil der frühere Grundeigentümer zu deren Geltendmachung nicht mehr legitimiert ist.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten, Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B368.1977

Dokumentnummer

JFT_10179384_77B00368_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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