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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnhA Rn2002 Abs3 idF 31996L0086;Rechtssatz
Der Bf hat eine Übertretung des § 13 Abs 5 Z 1 iVm § 27 Abs 2 Z 13 GGBG, eine Übertretung des § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm Rn 10240 Abs 1 lit b und Abs 3 Anhang B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG sowie eine Übertretung des § 7 Abs 2 Z 7 iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm Rn 2002 Abs 3 Anhang A der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG begangen. Im vorliegenden Fall ist das GGBG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 86/2002 anzuwenden, sodass § 27 Abs 7 GGBG in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Abs 1 Z 1 leg cit als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat. Dem Bf wurde vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahmen nicht getroffen zu haben; die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen wurden daher in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (vgl das Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030318.X01Im RIS seit
20.12.2005