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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Eine sowohl den Gesetzes- bzw Regulierungszielen der §§ 1 und 32 Abs 1 TKG als auch den für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art 9 Abs 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und der Zielsetzungen des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 97/33/EG gerecht werdende gesetzmäßige Interessenabwägung ist nur möglich, wenn die Telekom-Control-Kommission die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände auf Seiten der betroffenen Unternehmen ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde legt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X06Im RIS seit
15.11.2005