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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49Rechtssatz
Hinsichtlich des begehrten Schriftsatzaufwandes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen; dies findet auch dann Anwendung, wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wird (Hinweis Mayer, B-VG2, § 59 VwGG I).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160498.X02Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019