RS Vwgh 2005/10/18 2003/16/0498

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49
VwGG §59

Rechtssatz

Hinsichtlich des begehrten Schriftsatzaufwandes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen; dies findet auch dann Anwendung, wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wird (Hinweis Mayer, B-VG2, § 59 VwGG I).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160498.X02

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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