RS Vwgh 2005/10/18 2001/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;

Rechtssatz

Wenn die "Öffnungsklausel" an die rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde - und damit zumindest dem Wortlaut nach nicht nur der belangten Behörde (Telekom-Control-Kommission), sondern auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der - nun - Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH - abstellt, wird damit keine Zuständigkeit der belangten Behörde an die besagte GmbH übertragen bzw das Zuständigkeitskonzept des TKG betreffend die Regulierungsbehörden umgangen, zumal sich dieser Klausel kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass für die Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall nicht - im Sinn des § 111 Z 6 TKG - die belangte Behörde zuständig wäre. Da nach der Klausel die belangte Behörde zur Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung angerufen werden kann, entfalten die regulierungsbehördlichen Entscheidungen in anderen Verfahren keine unmittelbare Bindung für die Beschwerdeführerin.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X02

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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