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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0241 E 21. September 2005 RS 4Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (Hinweis E 16. März 2005, 2000/14/0154; E 3. August 2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216; E 20. April 2004, 2003/13/0154; E 20. Dezember 2000, 97/13/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005140046.X01Im RIS seit
01.12.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013