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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0365 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Die Telekom-Control-Kommission war nach § 41 Abs 3 TKG zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen (vgl das Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2000/03/0330). Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs 3 TKG nicht zur Folge, dass die Telekom-Control-Kommission lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs 1 leg cit im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die Telekom-Control-Kommission eine solche Anordnung im Rahmen der Regulierungsziele und unter Beachtung der für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art 9 Abs 5 der Richtlinie 97/33/EG so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird (vgl das zitierte Erkenntnis vom 8. September 2004). Da die Telekom-Control-Kommission im angefochtenen Bescheid Zusammenschaltungsentgelte in Abweichung vom genannten Zusammenschaltungsvertrag festlegte, und solche Entgelte Essentialia eines Zusammenschaltungsvertrags darstellen (vgl das Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0164), war es rechtmäßig, die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung nicht auf die Änderungen betreffend die genannte Zusammenschaltungsvereinbarung zu beschränken, sondern auf den gesamten zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrag auszurichten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030116.X01Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012