Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten - sind § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, idF LGBl Nr 71/1991, nicht zu entnehmen. Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei (Eigentümerin eines an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Parteien angrenzenden Eigenjagdgebietes) betreffend die Genehmigung der vorliegenden Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030058.X02Im RIS seit
11.11.2005