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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin beantragte, im vorliegenden Erkenntnis unter I.1. wiedergegebene Klausel betreffend die entgeltpflichtige Weitervermittlung nicht in den angefochtenen Bescheid (Zusammenschaltungsanordnung) aufgenommen hat. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass 0800-Nummern für die Teilnehmer tariffrei sein müssten, und diese Regelung dann umgangen würde, wenn man 0800-Nummern-Dienste mit der Weitervermittlung von beliebigen Telefongesprächen in beliebige Netze verknüpfte und diese Möglichkeit an die Bezahlung eines Entgelts für einen Kartencode knüpfe, der die Weitervermittlung ermögliche, geht fehl. Gemäß § 3 der Entgeltverordnung, BGBl II Nr 158/1999, ist "das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 800, 801, 802, 803 und 804 ... für anrufende Teilnehmer kostenfrei". Damit wird lediglich festgelegt, dass dem anrufenden Teilnehmer für seinen Anruf vom Netzbetreiber keine Kosten verrechnet werden dürfen. Die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Vorgangsweise stellt weder einen Verstoß noch eine Umgehung von Bestimmungen der Numerierungsverordnung oder der Entgeltverordnung dar, ihre Ansicht, dass auch zwischen Nutzer und Dienstebetreiber Tariffreiheit vorgeschrieben sei, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl 2001/03/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X04Im RIS seit
15.11.2005