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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Soweit die zur Haftung Herangezogene mit ihrem Vorbringen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen will, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140112.X04Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008