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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Auch wenn § 8 Abs 1 Waffengesetz den Umfang der potentiell (für die Prognoseentscheidung) relevanten "Tatsachenbasis" offen lässt, wird doch die spezifisch waffenrechtliche Verlässlichkeit präzisiert: Die vorzunehmende Prognose betrifft nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030060.X03Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012