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E3R E07204030Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0059 E 17. Februar 1992 RS 3 Hier: Maßgeblich ist bei einer solchen Berichtigung, dess dem Betreffenden kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird. Indem die belangte Behörde dem Art. 1 Abs. 1 die lit. a und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.g.F. anfügte und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.g.F. als verletzte Verwaltungsvorschrift in ihren Spruch aufnahm, erfolgte eine zulässige Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches.Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist zu einer Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt
(Hinweis E 22.5.1985, 85/03/0081).
Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030145.X03Im RIS seit
10.11.2005