RS Vwgh 2005/10/18 2001/03/0170

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde bei der mündlichen Verhandlung Übereinstimmung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei bezüglich der Entgelthöhe für Gespräche vom Festnetz der mitbeteiligten Partei zum Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin erzielt, so wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde in der Zusammenschaltungsanordnung ein Mobilterminierungsentgelt in der Höhe von S 1,90/Minute ab dem 1. Jänner 2001 anordnete, kann doch der Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären (vgl den hg Beschluss vom 21. April 1986, Zl. 84/10/0205, VwSlg 12115 A/1986).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030170.X03

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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