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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Ausspruch über die Anerkennung als Dienstunfall (Dienstbeschädigung) einerseits und der Ausspruch über die beantragte Versorgungsleistung andererseits sind voneinander trennbare Absprüche, die auch ein gesondertes prozessuales Schicksal haben können (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche über Anerkennung und Leistungsanspruch betreffend einen Anspruch nach dem KOVG E 28. März 1984, Zl. 83/09/0108, sowie betreffend einen Anspruch nach dem HVG E 19. September 2001, Zl. 99/09/0204). (Hier: OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090116.X01Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010