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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Der Beamte (Amtsleiter eines Postamtes) hat sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an ihm anvertrauten Geldern vergriffen, indem er Beträge aus der Kassa entnommen und für private Zwecke verwendet und eine Auszahlungsbestätigung für sein Konto zwar ausgestellt, jedoch nicht verbucht hat. Die darüber hinaus erfolgte nicht ordnungsgemäß an die Vertretung übergebene, sondern im Wertzeichenschrank verwahrte Kasse erscheint dabei weit weniger schwer wiegend als die zuvor genannten Tathandlungen, die seine Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen. Da sich aber die Verwaltung auf diese Eigenschaften des Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, ist gerade diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Bedeutung zuzuerkennen (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0118).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090142.X03Im RIS seit
16.11.2005