RS Vwgh 2005/10/19 2004/09/0142

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beamte (Amtsleiter eines Postamtes) hat sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an ihm anvertrauten Geldern vergriffen, indem er Beträge aus der Kassa entnommen und für private Zwecke verwendet und eine Auszahlungsbestätigung für sein Konto zwar ausgestellt, jedoch nicht verbucht hat. Die darüber hinaus erfolgte nicht ordnungsgemäß an die Vertretung übergebene, sondern im Wertzeichenschrank verwahrte Kasse erscheint dabei weit weniger schwer wiegend als die zuvor genannten Tathandlungen, die seine Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen. Da sich aber die Verwaltung auf diese Eigenschaften des Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, ist gerade diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Bedeutung zuzuerkennen (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0118).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090142.X03

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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