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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Wenn es der Beschuldigte in einem Strafverfahren unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Hinweis E 18.10.1990, Zl. 90/09/0101). Dies gilt auch hinsichtlich Beweismitteln, die der Beschuldigte nicht vorbringt, um eine andere Person nicht zu belasten, und hinsichtlich derer er sich als Zeuge der Aussage gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG entschlagen könnte.
Hier: Dass den Beschuldigten eine rechtliche Verpflichtung zum Verschweigen des Umstandes getroffen hätte, dass der Gastgewerbebetrieb (in dem Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt wurden) von seiner Ehegattin geführt wurde, ist nicht ersichtlich. Da es sich beim Vorbringen des Beschuldigten somit weder um eine "neue Tatsache" handelte und diese auch nicht "ohne Verschulden" des Beschuldigten im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, lag kein Wiederaufnahmegrund vor.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090140.X02Im RIS seit
16.11.2005