Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Das ASVG kennt Sanktionen für den Fall, dass ein Dienstgeber Auskünfte über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer nicht erteilt oder Meldepflichten verletzt hat (vgl. § 111 ASVG). Die Anwendung dieser Sanktionen setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht bestimmter Personen festgestellt wurde, sofern in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass meldepflichtige Tatbestände vorlagen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080273.X01Im RIS seit
28.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008