RS Vwgh 2005/10/19 2004/09/0111

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §91;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Ein Leistungsfeststellungsverfahren ist nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (§ 81 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979), Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hingegen ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Während daher im Leistungsfeststellungsverfahren lediglich die Art und der Umfang der Arbeitserbringung im Rahmen der Dienstpflichten des Beamten zu prüfen sind, soll er bei schuldhafter Verletzung derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Kriterien, nach denen die Prüfung in beiden Verfahren vorzunehmen ist, unterschiedlich sind. Insbesondere fehlt den Belehrungen und den gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auszusprechenden Ermahnungen der (disziplinäre) Strafcharakter, sondern sie beziehen sich ausschließlich auf den mangelnden Arbeitserfolg (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 411).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090111.X02

Im RIS seit

21.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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