RS Vwgh 2005/10/19 2005/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;

Rechtssatz

Es war rechtmäßig, dass der Unabhängige Verwaltungssenat vor seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid keine mündliche Verhandlung durchführte, weil es nur um die rechtliche Beurteilung ging, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist (§ 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, Hinweis E 9.10.2002, Zl. 2000/04/0077).

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090140.X01

Im RIS seit

16.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten