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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §49 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es war rechtmäßig, dass der Unabhängige Verwaltungssenat vor seiner Entscheidung über den angefochtenen Bescheid keine mündliche Verhandlung durchführte, weil es nur um die rechtliche Beurteilung ging, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist (§ 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, Hinweis E 9.10.2002, Zl. 2000/04/0077).
Schlagworte
Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090140.X01Im RIS seit
16.11.2005