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L26007 Lehrer/innen TirolNorm
BDG 1979 §94 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufes der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Der zuständige Tiroler Landesgesetzgeber hat Disziplinarkommissionen vorgesehen (§ 10 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), andererseits aber auch das Amt der Landesregierung zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig gemacht (vgl. § 2 Abs. 2 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998). Der Eintritt der Verjährung wird nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 entweder durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 LDG 1984 ausgeschlossen, was sich nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung unterschiedslos auf beide Verjährungstatbestände (nach Z. 1 und nach Z. 2 des § 72 Abs. 1 LDG 1984) bezieht. Tritt der Ausschluss der Verjährung nach § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 durch die zeitgerechte Erlassung einer Disziplinarverfügung ein, dann kommt es für den Beginn des Fristenlaufes auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch jene Behörde an, die zur Entscheidung über deren Erlassung oder zur Weiterleitung der Anzeige an die Disziplinarkommission zuständig ist. Dem Schulleiter kommen keine diesbezüglichen Kompetenzen zu.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090111.X01Im RIS seit
21.11.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010