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E2A Assoziierung PolenNorm
21993A1231(18) AssAbk Polen Art44 Abs4;Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. September 2001, in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-06369, RandNr. 58, ausgesprochen, dass "eine nationale Regelung, die die vorherige Kontrolle der genauen Art der vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeit vorsieht, ein legitimes Ziel (verfolgt), da sie erlaubt, die Ausübung des Einreise- und Aufenthaltsrechts durch polnische Staatsangehörige, die sich auf Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens berufen, nur solchen zu gestatten, die Rechte aus dieser Bestimmung ziehen können".
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0063 Gloszczuk VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090167.X01Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015