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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 sieht vor, dass dem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung eine nach dem Stmk BauG erforderliche Bewilligung anzuschließen ist. Nach den bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zum Stmk ProstG 1998 sei diese Regelung sinnvoll, weil eine Bordellbewilligung nicht auszunützen wäre, wenn "die allenfalls erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt". § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 ist aber nicht zu entnehmen, dass ausnahmslos jedem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung eine Baubewilligung anzuschließen wäre, stellt diese Regelung doch darauf ab, dass "allfällige" bzw. "erforderliche" Bewilligungen nach dem Stmk BauG anzuschließen sind. Das Fehlen der in § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 genannten - nach einem konkreten Antrag erforderlichen - (baubehördlichen) Bewilligungen zur Verwendung eines für den Bordellbetrieb bestimmten Gebäudes (Gebäudeteiles) stellt ein Formgebrechen dar, das - wird es nicht behoben - der Sachentscheidung über den Antrag entgegensteht.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090155.X01Im RIS seit
25.11.2005