RS Vwgh 2005/10/19 2002/09/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §29;
ProstG Stmk 1998 §4 Abs5 Z5;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 sieht vor, dass dem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung eine nach dem Stmk BauG erforderliche Bewilligung anzuschließen ist. Nach den bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zum Stmk ProstG 1998 sei diese Regelung sinnvoll, weil eine Bordellbewilligung nicht auszunützen wäre, wenn "die allenfalls erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt". § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 ist aber nicht zu entnehmen, dass ausnahmslos jedem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung eine Baubewilligung anzuschließen wäre, stellt diese Regelung doch darauf ab, dass "allfällige" bzw. "erforderliche" Bewilligungen nach dem Stmk BauG anzuschließen sind. Das Fehlen der in § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 genannten - nach einem konkreten Antrag erforderlichen - (baubehördlichen) Bewilligungen zur Verwendung eines für den Bordellbetrieb bestimmten Gebäudes (Gebäudeteiles) stellt ein Formgebrechen dar, das - wird es nicht behoben - der Sachentscheidung über den Antrag entgegensteht.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090155.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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