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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei einem Kinderspielplatz nach § 7 Z 1 Stmk ProstG 1998 muss es sich um einen Kinderspielplatz iSd Stmk BauG handeln, spricht doch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung (hier: des Landesgesetzgebers für die Steiermark) dafür, dem Begriff "Kinderspielplatz" im Stmk ProstG 1998 (in Z 1 des § 7) nicht einen von anderen Rechtsvorschriften desselben Gesetzgebers (etwa in § 10 Stmk BauG oder in § 22 Stmk ROG) abweichenden Inhalt beizumessen. Da die Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 uneingeschränkt auf "Kinderspielplatz" abstellt , müssen - anders als in § 22 Abs. 5 Stmk ROG - die Kinderspielplätze nach Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 nicht "öffentlich" - also weder im Eigentum der Gemeinde stehen noch allgemein zugänglich - sein. Dass ein am Nachbargrundstück befindliches "Spielgerät" (schon in Ansehung der Fläche) nicht als "Kinderspielplatz" nach den Bestimmungen des Stmk BauG qualifiziert werden kann, ist offenkundig. (Hier: Auf einer etwa 3,60 m breiten begrünten Fläche des Nachbargrundstückes befindet sich ein "Spielgerät, bestehend aus 2 Schaukeln".)
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090141.X01Im RIS seit
25.11.2005