RS Vwgh 2005/10/19 2002/09/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauG Stmk 1995 §10;
ProstG Stmk 1998 §7 Z1;
ProstG Stmk 1998 §7;
ROG Stmk 1974 §22 Abs5;
ROG Stmk 1974 §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Kinderspielplatz nach § 7 Z 1 Stmk ProstG 1998 muss es sich um einen Kinderspielplatz iSd Stmk BauG handeln, spricht doch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung (hier: des Landesgesetzgebers für die Steiermark) dafür, dem Begriff "Kinderspielplatz" im Stmk ProstG 1998 (in Z 1 des § 7) nicht einen von anderen Rechtsvorschriften desselben Gesetzgebers (etwa in § 10 Stmk BauG oder in § 22 Stmk ROG) abweichenden Inhalt beizumessen. Da die Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 uneingeschränkt auf "Kinderspielplatz" abstellt , müssen - anders als in § 22 Abs. 5 Stmk ROG - die Kinderspielplätze nach Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 nicht "öffentlich" - also weder im Eigentum der Gemeinde stehen noch allgemein zugänglich - sein. Dass ein am Nachbargrundstück befindliches "Spielgerät" (schon in Ansehung der Fläche) nicht als "Kinderspielplatz" nach den Bestimmungen des Stmk BauG qualifiziert werden kann, ist offenkundig. (Hier: Auf einer etwa 3,60 m breiten begrünten Fläche des Nachbargrundstückes befindet sich ein "Spielgerät, bestehend aus 2 Schaukeln".)

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090141.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten