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L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Blickkontakt darf (nur) zwischen dem Bordell und einer der in Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 genannten Einrichtungen nicht bestehen. Der öffentliche Verkehr zählt nicht zu diesen in Z 1 des § 7 Stmk ProstG 1998 genannten Einrichtungen und kann daher auf einen derartigen Blickkontakt alleine die Begründung für eine Versagung nach der Z 3 des § 7 Stmk ProstG 1998 nicht gestützt werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090141.X03Im RIS seit
25.11.2005