RS Vwgh 2005/10/19 2002/09/0201

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
HVG §86 Abs5 idF 2001/I/070;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Da Abweichungen zwischen dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aufgetreten sind, hätte die Berufungsbehörde dem Sachverständigen zunächst Gelegenheit geben müssen, sein Gutachten hinsichtlich der Abweichungen "ausführlich zu begründen" (vgl. § 86 Abs. 5 HVG); zu einer derartigen "ausführlichen" (also ergänzenden) Begründung wäre dem leitenden Arzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sollten die Abweichungen zwischen dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aber letztlich bestehen bleiben, hätte die Berufungsbehörde entweder das Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen oder nachvollziehbar und begründet darlegen müssen, warum einer der einander widersprechenden Auffassungen zu folgen ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090201.X01

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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