Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Da Abweichungen zwischen dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aufgetreten sind, hätte die Berufungsbehörde dem Sachverständigen zunächst Gelegenheit geben müssen, sein Gutachten hinsichtlich der Abweichungen "ausführlich zu begründen" (vgl. § 86 Abs. 5 HVG); zu einer derartigen "ausführlichen" (also ergänzenden) Begründung wäre dem leitenden Arzt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sollten die Abweichungen zwischen dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des leitenden Arztes aber letztlich bestehen bleiben, hätte die Berufungsbehörde entweder das Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen oder nachvollziehbar und begründet darlegen müssen, warum einer der einander widersprechenden Auffassungen zu folgen ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090201.X01Im RIS seit
08.11.2005