RS Vwgh 2005/10/19 2002/09/0156

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1 impl;
ProstG Stmk 1998 §7 Z3 lita;
ProstG Stmk 1998 §7 Z3 litb;
ProstG Stmk 1998 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 7 Stmk ProstG 1998 regelt in Z 3 die Standortwahl bzw. die Anforderungen an den gewählten Standort für ein Bordell unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des örtlichen Gemeinwesens bzw. der Nachbarschaft vor den mit einem Bordellbetrieb im allgemeinen verbundenen Auswirkungen bzw. unzumutbaren (über das ortsübliche Ausmaß hinaus gehenden) Belästigungen. Besteht aufgrund der in § 7 leg. cit. umschriebenen örtlichen (bzw. auch sachlichen) Verhältnisse Anlass zur Befürchtung, der für das Bordell gewählte Standort könne diese Auswirkungen auf die Nachbarschaft bzw. das örtliche Gemeinwesen zur Folge haben, dann darf für diesen Standort keine Bordellbewilligung erteilt werden. § 7 Stmk ProstG 1998 hat - wie sich erkennbar aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt - präventiven Charakter. Es ist daher nicht erforderlich, dass mit dem Eintritt nachteiliger Auswirkungen sicher zu rechnen ist. Vielmehr genügt es, dass hiefür die "Wahrscheinlichkeit" spricht (vgl. sinngemäß die zu vergleichbaren Regelungen im Oö Polizeistrafgesetz ergangenen E vom 14. Mai 2001, Zl. 2000/10/0158, und vom 12. November 2001, Zl. 2000/10/0010).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090156.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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