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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bewilligungsbehörde nach dem Stmk ProstG 1998 hatte das Bestehen einer baubehördlichen Bewilligungspflicht als Vorfrage zu beurteilen. Sie durfte ihrem dem Bewilligungswerber erteilten Verbesserungsauftrag (seinem Antrag im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 die baubehördliche Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von "Wohnen" auf "Bordell" anzuschließen) zu Recht die Einschätzung (Auskunft) der nach dem Stmk BauG zuständigen Behörde zugrundelegen. Durch den beabsichtigten Bordellbetrieb soll ein bisher zum Wohnen bestimmtes Gebäude künftig als Bordell verwendet werden, womit aber eine unumgängliche Änderung der Nutzung von "Wohnen" auf "Bordell" verbunden ist; durch diese Nutzungsänderung werden notwendigerweise Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes berührt. Schon aus diesem Grund war eine Baubewilligung nach § 19 Z 2 Stmk BauG erforderlich. Des weiteren wird im Hinblick auf ein durch den Bordellbetrieb bewirktes erhöhtes Lärmaufkommen eine Baubewilligung auch im Grunde der §§ 19 Z 2 und 26 Abs. 1 Z 1 und 3 Stmk BauG erforderlich sein, wobei sich das Maß des zulässigen Lärms auch nach der Widmung des Bauplatzes richtet (Hinweis E 27.11.2003, Zl. 2002/06/0075, und E 27.11.2003, Zl. 2002/06/0091, betreffend die baubehördliche Genehmigung eines Bordells im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090155.X02Im RIS seit
25.11.2005