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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33;Rechtssatz
§ 262 Abs. 3 zweiter Satz BSVG ergänzt den (im ersten Satz der Bestimmung verwendeten) Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" in der Weise, dass der "Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz" (also nach dem BSVG) und der "Bezug von Arbeitslosengeld" nicht als eine "Änderung des maßgeblichen Sachverhalts" gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab (vgl. die §§ 33 ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa "vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies auf Grund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG als unverändert zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005080083.X02Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008