RS Vwgh 2005/10/19 2003/08/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0096 E 8. Juli 1991 RS 5 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Werden keine Beweise aufgenommen, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080190.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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