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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0096 E 8. Juli 1991 RS 5 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Werden keine Beweise aufgenommen, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080190.X01Im RIS seit
24.11.2005