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L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde erteilte dem Bewilligungswerber zweimal unter Fristsetzung den Auftrag, seinem Antrag iSd § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 die baubehördliche Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von "Wohnen" auf "Bordell" anzuschließen. Der Bewilligungswerber lehnte in seinen beiden Stellungnahmen die ihm aufgetragene Vorlage einer baubehördlichen Bewilligung als nicht notwendig ab. Da durch seine (negativen) Stellungnahmen hinreichend dokumentiert ist, dass der Bewilligungswerber die aufgetragene Verbesserung ablehnt und ihr nicht nachkommen wird, war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, dass von einem (weiteren) förmlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG abgesehen wurde (vgl. aber die EB zu § 4 Stmk ProstG 1998, wonach - im allgemeinen - nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen sein wird, wenn Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090155.X03Im RIS seit
25.11.2005