RS Vwgh 2005/10/19 2002/09/0155

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §38;
ProstG Stmk 1998 §4 Abs5 Z5;
ProstG Stmk 1998 §4;

Rechtssatz

Die Behörde erteilte dem Bewilligungswerber zweimal unter Fristsetzung den Auftrag, seinem Antrag iSd § 4 Abs. 5 Z 5 Stmk ProstG 1998 die baubehördliche Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes von "Wohnen" auf "Bordell" anzuschließen. Der Bewilligungswerber lehnte in seinen beiden Stellungnahmen die ihm aufgetragene Vorlage einer baubehördlichen Bewilligung als nicht notwendig ab. Da durch seine (negativen) Stellungnahmen hinreichend dokumentiert ist, dass der Bewilligungswerber die aufgetragene Verbesserung ablehnt und ihr nicht nachkommen wird, war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, dass von einem (weiteren) förmlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG abgesehen wurde (vgl. aber die EB zu § 4 Stmk ProstG 1998, wonach - im allgemeinen - nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen sein wird, wenn Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090155.X03

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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