RS Vwgh 2005/10/19 2004/09/0116

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LKUFG OÖ 1983 §10 Abs1;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6;
LKUFG OÖ 1983 §15 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §15 Abs2;
LKUFG OÖ 1983 §15 Abs3;
Satzung LKUF OÖ Pkt145;
Satzung LKUF OÖ Pkt148;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0018 E 21. Juni 2000 RS 1(hier betreffend OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz)

Stammrechtssatz

Für eine Anerkennung gemäß § 4 Abs 1 KOVG und eine Versorgung kommen auch mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung in Betracht. Eine mittelbare Dienstbeschädigung liegt nicht nur dann vor, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet, sondern auch dann, wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens eintritt. Dieselbe rechtliche Beurteilung hat auch Platz zu greifen, wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes altersbedingtes oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert. Als Dienstbeschädigung sind weiters auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in der Wirkung neben anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090116.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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