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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §50 Abs2 Z1 idF 1999/I/071;Rechtssatz
Die Auffassung, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann zustehen könne, wenn der den Antrag stellende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Antrages in die Liste der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen ist, widerspricht dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Z. 1 RAO, wonach anspruchsberechtigt Rechtsanwälte sind, die "zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls" in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. Auch der Wortlaut der §§ 2 und 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien bringt dies zum Ausdruck und verlangt jedenfalls nicht die Eintragung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages (vgl. im Übrigen zur Problematik die hg. E vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0239, m. w.N., und vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0175).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060092.X01Im RIS seit
01.12.2005