RS Vwgh 2005/10/20 2005/06/0169

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0272 E 12. Oktober 1995 RS 6 (hier: vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde)

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060169.X02

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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