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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG gilt nur für die an der Erlassung des Bescheides der unteren Instanz unmittelbar beteiligten Verwaltungsorgane und gilt nicht für Sachverständige, die nur am Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren (Hinweis E 17.3.1988, 85/06/0081).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070134.X02Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011