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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
GJGebG 1962; keine Bedenken gegen §32 Z4 sowie TP14 litc Z1 des Tarifes; keine denkunmögliche AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehegattin J. H. in Gütergemeinschaft lebt, ist zur ideellen Hälfte Eigentümer von Liegenschaften in der KG W. (landwirtschaftlicher Betrieb in W.) und in den KG M. und A. (Landwirtschaftsbetrieb in G.).
Am 9. Jänner 1978 richtete der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Gföhl einen Antrag, in dem es heißt:
"Ich beabsichtige mit meiner Ehegattin J. H. einen Vertrag über die Auflösung der Gütergemeinschaft abzuschließen bzw. eine Teilung meines unbeweglichen Vermögens durchzuführen. Da sowohl meine Frau als auch ich uns über den Wert unseres Vermögens nicht im klaren sind, ersuche ich, gemäß §267 Außerstreitgesetz den Gerichtskommissär Dr. E. Sch., Notar in Gföhl, zu beauftragen, eine freiwillige Schätzung meines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens vorzunehmen, damit auf Grund dieser Schätzung die Möglichkeit besteht, eine Zivil- oder Realteilung durchzuführen."
Das Bezirksgericht Gföhl übermittelte den Antrag dem genannten Notar "zur Durchführung der freiw. Schätzung gem. §267 AußStrG" am 17. Jänner 1978.
Unter Aufsicht des öffentlichen Notars als Gerichtskommissär wurde durch gerichtlich beeidete Sachverständige "das gesamte Vermögen einer Schätzung unterworfen" und hierüber am 14. März 1978 ein Protokoll errichtet, in dem nach Anführung des anwesenden Vertreters des Beschwerdeführers (des Beschwerdevertreters) und des Vertreters seiner Ehegattin festgestellt wurde, daß "die Ehegatten J. und J. H. in Gütergemeinschaft leben" und den sodann näher umschriebenen Grundbesitz "haben". Sodann sind die Werte der Liegenschaften in W. und des toten Inventars der Wirtschaft in W. und dann die Werte der Liegenschaften in G. und der Wert des toten Inventars der Wirtschaft in G. angeführt; als Summe der gesamten Verkehrswerte in beiden Wirtschaften ist der Betrag von S 3,436.580,50 ausgewiesen.
Sodann heißt es im Protokoll, daß "die heute anwesenden Machthaber ... die vorgenannten Schätzungsgutachten" anerkennen "und beantragen, daß das vorliegende Schätzungsgutachten vom Bezirksgericht Gföhl angenommen wird".
Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Gföhl vom 12. April 1978, Nc 200/78 OZ 4, wurde das Ergebnis der freiwilligen Schätzung nach dem vom öffentlichen Notar als Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll zur Kenntnis genommen.
2. a) Mit dem Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Gföhl vom 26. Juli 1978 wurde dem Beschwerdeführer eine Einhebungsgebühr gemäß §6 Abs1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962, BGBl. 288/1962 idF vor der Nov. BGBl. 55/1981) in der Höhe von S 10,- und unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. April 1978, Nc 200/78 OZ 4, eine Pauschalgebühr nach TP14 litc Z1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebG 1962), BGBl. 289/1962 idF vor den Nov. BGBl. 151/1980 und BGBl. 561/1981 in der Höhe von 1,5 v. H. des Schätzwertes von S 3,436.580,50, somit in der Höhe von S 51.549,-, vorgeschrieben.
b) In dem gegen den Zahlungsauftrag vom Beschwerdeführer eingebrachten Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers habe dahingehend gelautet, daß iSd §267 Außerstreitgesetz sein Eigentum gerichtlich geschätzt werde. Dieses betrage aber nur den Hälftewert des gütergemeinschaftlichen Vermögens. Aus dem Schätzungsgutachten ergebe sich, daß der Schätzwert das gesamte Vermögen der Eheleute H. umfasse. Die Errechnung der Pauschalgebühr könne nur auf der Basis des Hälftewertes erfolgen. Die Pauschalgebühr könne also höchstens
S 25.779,50 ausmachen. Im übrigen sei das Verfahren noch nicht beendet, weil nur das gesamte Vermögen geschätzt, aber keine Feststellung seines Eigentums auf Grund dieser Schätzung getroffen worden sei. Die Gebühr sei daher auch noch nicht fällig.
c) Mit dem Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Krems vom 11. Juli 1979 wurde dem Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wird auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und auf das Ergebnis der unter Aufsicht des Gerichtskommissärs durchgeführten Schätzung verwiesen, das vom Gericht zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei das Verfahren abgeschlossen gewesen. Dies ergebe sich auch aus den im Außerstreitverfahren ergangenen Rechtsmittelentscheidungen. Daraus folge aber, daß der Bemessung der Pauschalgebühr der gesamte Schätzwert als Basis zugrunde zu legen gewesen sei, weil es sich eben um ein gütergemeinschaftliches Vermögen handle. Eine gesonderte Wertberechnung des Vermögens des Antragstellers sei daher weder möglich gewesen noch sei diese bei Beendigung des Verfahrens ausdrücklich beantragt worden. Dieser Sachverhalt und die von den Gerichtsinstanzen daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse seien allein für die Lösung der gebührenrechtlichen Frage relevant.
3. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Krems vom 11. Juli 1979 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Eigentumsrecht, verletzt worden zu sein.
Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid greift zufolge der darin enthaltenen Vorschreibung der Pauschalgebühr in das Eigentum des Beschwerdeführers ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8369/1978) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §32 Z4 sowie TP14 litc Z1 des Tarifes des GJGebG 1962.
Nach §32 Z4 ist bei Schätzungen derjenige zahlungspflichtig, der die Schätzung beantragt hat. Bei freiwilligen gerichtlichen Schätzungen (§§267 ff. AußStrG) beträgt die Höhe der Gebühr nach TP14 litc Z1 1,5 v. H. vom ermittelten Schätzwert.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten und der sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften sind in der Beschwerde nicht vorgebracht worden und im Verfahren vor dem VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
3. a) In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß die Gebührenvorschreibung auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung beruhe. Der Beschwerdeführer habe als Rechtsunkundiger den Notar ersucht, eine Schätzung für eine Teilung des unbeweglichen Vermögens herbeizuführen. Dabei habe der Beschwerdeführer wissen wollen, was sein "Vermögen wert" sei. Der Notar habe seinen Antrag mißverstanden oder jedenfalls umgedeutet und habe das Gericht ersucht, ihn zu beauftragen, die freiwillige Schätzung des Vermögens des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Gericht habe "den Akt ohne Beschlußerlassung dem Notar" übergeben. Der Notar habe zwei Schätzungssachverständige mit der Durchführung der Schätzung beauftragt und dem Beschwerdeführer sowie auch dem Vertreter seiner Ehegattin das Ergebnis bekannt gegeben. "Besondere Bestimmungen des Außerstreitpatentes, der Realschätzordnung oder sonst der Gerichtsordnung" seien nicht angewendet worden. Das Gericht habe wohl von dem Ergebnis Kenntnis erlangt und auch das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis genommen. Eine Mitwirkung des Gerichtes sei in keinem Verfahrensgang erforderlich gewesen; es habe auch der Notar nach seinem Antrag seine Beauftragung gewünscht. Es sei sohin keine Schätzung gemäß den Bestimmungen der §§267 ff. AußStrG durchgeführt worden; daher könne auch TP14 litc GJGebG 1962 nicht angewendet werden.
Nach den weiteren Ausführungen in der Beschwerde hätte dann, wenn die "handschriftliche Anordnung des Gerichtes vom 17. 1. 1979 als Beschlußfassung über eine freiwillige Schätzung" als solche aufgefaßt werden sollte, die belangte Behörde §33 GJGebG 1962 anwenden müssen, weil ein Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei, "das zwingend gem. §§81 ff. Ehegesetz schließlich zu einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse führen hätte müssen".
Schließlich wird vorgebracht, daß die belangte Behörde die Anmerkung 2 der TP14 anzuwenden gehabt hätte, weil die Amtshandlung nicht beendet gewesen sei.
b) Die belangte Behörde ist im Hinblick auf den Wortlaut des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages (I.1.) sowie im Hinblick darauf, daß vom Beschwerdeführer nach dem vom Notar als Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll die vorgenommene Schätzung des gesamten im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stehenden Vermögens ausdrücklich anerkannt wurde und daß das Gericht mit dem Beschluß vom 12. April 1978 die Schätzung zur Kenntnis genommen hat, zur Annahme gekommen, daß eine abgeschlossene, vom Beschwerdeführer allein beantragte Schätzung des in seinem und im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Vermögens nach §§267 ff. AußStrG vorliegt und daß dadurch nach §32 Z4 GJGebG 1962 allein für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Entrichtung der hiefür vorgesehenen Gebühr nach TP14 litc Z1 GJGebG 1962 begründet wurde. Die unter dieser Annahme im angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung ist jedenfalls nicht so fehlerhaft, daß sie einer Vorschreibung gleichgehalten werden könnte, die jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ob die Gebühr in richtiger Anwendung der angeführten Vorschriften dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wurde oder ob bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf ein anhängiges Ehescheidungsverfahren eine Anwendung des §33 GJGebG 1962 (wonach als freiwillige gerichtliche Schätzungen solche Schätzungen nicht anzusehen sind, die im Verfahren in Außerstreitsachen angeordnet werden, um dem Gericht die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Wertgrundlagen zu verschaffen, ebenso nicht Schätzungen, die zum Zwecke der Gebührenbemessung vorgenommen wurden) oder eine Vorschreibung der Gebühr nach Anmerkung 2 der TP14 (weil die freiwillige gerichtliche Schätzung nicht bis zum Ende durchgeführt wurde) in Betracht gekommen wäre, hat der VfGH nicht zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.
4. Eine sonstige Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber nicht näher begründet worden.
Das Verfahren vor dem VfGH hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B367.1979Dokumentnummer
JFT_10179379_79B00367_00