RS Vwgh 2005/10/20 2004/07/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 4

Stammrechtssatz

§ 21a Abs 3 lit d WRG sieht eine Interessenabwägung vor, bei der einander die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X03

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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