Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 4Stammrechtssatz
§ 21a Abs 3 lit d WRG sieht eine Interessenabwägung vor, bei der einander die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070029.X03Im RIS seit
15.11.2005