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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch wenn der - vom Bauwerber verschiedene - Grundeigentümer als Partei im Bauverfahren in § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 nicht ausdrücklich genannt ist, ergibt sich aus § 8 AVG und aus dem in § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 normierten Zustimmungsrecht des Grundeigentümers zur Bauführung die auf die Zustimmung eingeschränkte Parteistellung des Grundeigentümers. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060113.X01Im RIS seit
28.11.2005