TE Vfgh Beschluss 1982/6/22 WI-11/81

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Veröffentlicht am 22.06.1982
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
Stmk LandwirtschaftskammerG §30
Stmk Landwirtschaftskammer-WahlO 1971 §6 ff
Stmk Landwirtschaftskammer-WahlO 1971 §78 Abs1, §78 Abs3
VfGG §67 Abs1
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Art141 B-VG iVm §67 VerfGG 1953; die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens muß ausreichend substantiiert sein Stmk. Landwirtschaftskammergesetz; keine Bedenken gegen §30 Stmk. Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1977;keine Bedenken gegen die Einspruchsregelung in §78 Abs1 und 3 sowie gegen die Regelungen über die Beisitzer und ihre Ersatzmänner, die Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, wie auch über die Beurkundung des Wahlvorganges in Niederschriften in den §§6 ff., 43, 58 und 59

Spruch

Die Anfechtung der Wahlen in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Stmk. und in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in Knittelfeld am 17. Mai 1981 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Am 17. Mai 1981 fanden in der Stmk. Wahlen in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden Landeskammer) und in die Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden Bezirkskammern) statt.

a) Für die Wahl der 39 Mitglieder der Landeskammer - das Land ist hiezu in 4 Wahlkreise eingeteilt - hat die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 4 Obersteiermark (umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Murau und Mürzzuschlag) als Wahlvorschläge veröffentlicht:

Liste 1 Steirischer Bauernbund

Liste 2 leer

Liste 3 Steirisches Landvolk - SPÖ Bauern (SPÖ)

Liste 4 Allgemeiner Bauernverband

Liste 5 Freiheitliche Bauernschaft - FB

Bei der Wahl in die Landeskammer wurden in diesem Wahlkreis bei einer Wahlzahl von 1.676 für die

Liste 1      16.895 Stimmen      10 Mandate        135 Reststimmen

Liste 3       3.124 Stimmen       1 Mandat       1.448 Reststimmen

Liste 4         204 Stimmen       0 Mandate        204 Reststimmen

Liste 5       1.555 Stimmen       0 Mandate      1.555 Reststimmen

ermittelt.

1 Restmandat dieses Wahlkreises sowie je 1 Restmandat im Wahlkreis 1 Graz und Umgebung sowie im Wahlkreis 3 Oststeiermark wurden in dem die 4 Wahlkreise umfassenden Wahlkreisverband im 2. Ermittlungsverfahren aufgeteilt. Da den Listen 4 und 5 im 1. Ermittlungsverfahren kein Mandat zugefallen ist, wurden die 3 Restmandate den Listen 1 und 3 zugewiesen; es erhielten die Liste 1 ein Restmandat und die Liste 3 zwei Restmandate, sodaß das Gesamtergebnis der Wahl in die Landeskammer folgendes Bild ergab:

Liste 1 35 Mandate

Liste 3 4 Mandate.

Die Verlautbarung des Wahlergebnisses des 1. Ermittlungsverfahrens durch die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 4 Obersteiermark erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Leoben in der Zeit von 19. Mai bis 4. Juli 1981.

Das Ergebnis des 2. Ermittlungsverfahrens wurde von der Landeswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung in der Zeit vom 25. Mai bis 20. Juni 1981 verlautbart.

b) Für die Wahl der 15 Mitglieder der Bezirkskammer im politischen Bezirk Knittelfeld hat die Bezirkswahlbehörde als Wahlvorschläge veröffentlicht:

Liste 1 Steirischer Bauernbund

Liste 2 leer

Liste 3 Steirisches Landvolk - SPÖ Bauern (SPÖ)

Liste 4 Freiheitliche Bauernschaft - FB

Für die Wahl in diese Bezirkskammer wurden durch die Bezirkswahlbehörde Knittelfeld bei einer Wahlzahl von 129,38 für die

Liste 1       1.682 Stimmen       13 Mandate

Liste 3         181 Stimmen        1 Mandat

Liste 4         210 Stimmen        1 Mandat

ermittelt.

Das Wahlergebnis wurde von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld von 19. Mai bis 2. Juni 1981 verlautbart.

In der einen Wahlsprengel bildenden Gemeinde Gaal wurden ermittelt:

324 gültige Stimmen, davon für die

Liste 1         282 Stimmen

Liste 3          23 Stimmen

Liste 4          19 Stimmen.

2. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe "Freiheitliche Bauernschaft - FB" erhob am 20. Mai bei der Landeswahlbehörde Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkskammerwahl durch die Bezirkswahlbehörde Knittelfeld. Er führte aus, daß bei der Stimmenzählung durch die Gemeindewahlbehörde Gaal Unregelmäßigkeiten erfolgt seien: Beim Steirischen Bauernbund seien statt der angegebenen 282 Stimmen nur 280 gültige Stimmen im Wahlakt, beim Steirischen Landvolk schienen statt der angegebenen 23 Stimmen nur 20 im Wahlakt auf und bei der Freiheitlichen Bauernschaft befänden sich im Wahlakt statt der angeführten 19 Stimmen tatsächlich 22 gültige Stimmen im Wahlakt. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter führte weiters aus, daß ihm auch aus anderen Gemeinden des Bezirkes Knittelfeld gleichartige Hinweise zugegangen seien, weshalb er eine Überprüfung auch der Ergebnisse der anderen Wahlbehörden beantrage.

Am gleichen Tag erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter auch Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Landeskammerwahl durch die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Obersteiermark. Begründet ist dieser Einspruch damit, daß mit allergrößter Wahrscheinlichkeit Mängel in der Zählung der Stimmen für die Landeskammerwahl angenommen werden müßten, wenn der Wahlakt für die Bezirkskammerwahl derartige Mängel aufweise, wie sie im Einspruch gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Bezirkskammerwahl dargelegt seien.

Beide Einsprüche wurden am 5. Juni 1981 zurückgezogen.

3. Die Wählergruppe "Freiheitliche Bauernschaft - FB" ficht, gestützt auf Art141 Abs1 B-VG und §§67 ff. VerfGG 1953, die Wahlen in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Stmk. und die Wahlen in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Knittelfeld wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an. Sie stellt den Antrag, "in Stattgebung dieser Wahlanfechtung das Wahlverfahren zur Wahl der Bezirkskammer Knittelfeld der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Stmk. sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Stmk. vom 17. 5. 1981 beginnend mit dem Ermittlungsverfahren im Bereich des Wahlkreises Obersteiermark aufzuheben". Im Hinblick auf die behauptete verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der Bestimmungen der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971 über die Reihung der Wahlvorschläge wird der Eventualantrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens beginnend mit der Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge gestellt.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sei vor allem darauf zurückzuführen, daß von den Wahlbehörden Stimmzettel unrichtig behandelt und den einzelnen wahlwerbenden Gruppen nicht richtig zugeordnet worden seien.

In der Anfechtungsschrift wird zunächst auf die in dem vorstehend angeführten Gedächtnisprotokoll objektivierten Unrichtigkeiten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in der Gemeinde Gaal - betreffend die Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld - hingewiesen und sodann ausgeführt, es sei bekannt, daß auch in den Gemeinden St. Lorenzen bei Knittelfeld, St. Marein, Bezirk Knittelfeld, sowie in den Gemeinden Kammern und Mautern, Bezirk Leoben, ebensolche falsche Zuordnungen der Stimmzettel stattgefunden hätten. In diesen Fällen habe aber nicht die Gelegenheit bestanden, der Öffnung des Wahlaktes und Besichtigung der Stimmzettel beizuwohnen, die erhaltenen Hinweise seien aber in diesen Fällen ebenso konkret gewesen wie im Fall der Gemeinde Gaal. Es sei daher anzunehmen, und durch die Ergebnisse der Nachforschungen in der Gemeinde Gaal glaubhaft gemacht, daß im gesamten Wahlkreis Obersteiermark solche unrichtige Stimmenzuordnungen stattgefunden hätten.

Die anfechtende Wählergruppe habe zunächst Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben. Da die Frage der Behandlung der Stimmzettel und jeweiligen Zuordnung zu den wahlwerbenden Gruppen bzw. den ungültigen Stimmen nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffe, seien die Einsprüche zurückgezogen worden, nachdem die Landeswahlbehörde die Zurückweisung angekündigt habe.

Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sei dadurch gegeben, daß die Stimmzettel den wahlwerbenden Gruppen nicht richtig zugeordnet bzw. beispielsweise ungültige Stimmzettel dem Bauernbund zugeschrieben worden seien.

Ein möglicher Einfluß dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis sei einerseits bei der Wahl der Bezirkskammer Knittelfeld sowie bei der Wahl der Landeskammer gegeben.

Bei der Wahl der Bezirkskammer Knittelfeld habe die Wahlzahl 129,39 betragen, welche Zahl den Stimmen entspreche, die dem Bauernbund das

13. und letzte Mandat gebracht hätten. Die Freiheitliche Bauernschaft hätte für das zweite Mandat nach dem d'Hondtschen Verfahren noch 105 Stimmen zur Verfügung gehabt. Die Differenz habe sohin 24 Stimmen betragen. Schon auf Grund der Rechtswidrigkeit in der Gemeindewahlbehörde Gaal vermindere sich diese Differenz um einige Stimmen. Gehe man davon aus, daß sich in sämtlichen anderen Gemeindewahlbehörden des Bezirkes Knittelfeld ebensolche Unregelmäßigkeiten in etwa demselben Ausmaß wie in Gaal ereignet hätten, so hätte die Freiheitliche Bauernschaft ein zweites Mandat erhalten und der Bauernbund sein dreizehntes verfehlt.

Bei den Wahlen in die Landeskammer habe die Wahlzahl im Wahlkreis Obersteiermark 1676 betragen. Die Freiheitliche Bauernschaft habe nach dem Wahlergebnis eine Stimmenanzahl von 1555, sohin um 121 zu wenig erreicht. Die dargetanen Rechtswidrigkeiten in den Bezirken Knittelfeld und Leoben seien auch hier von Einfluß.

Der Instanzenzug sei erschöpft, weil für die geltend gemachten Fälle von Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nach der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung keinerlei Rechtszug vorgesehen sei. Einziges Rechtsmittel sei gemäß §78 der Wahlordnung der Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses. Hierin seien Zählfehler, etwa Additionsfehler und ähnliches zu verstehen, nicht aber Stimmzettelzuordnungsfehler. So seien ja dem Bauernbund ungültige Stimmzettel zugute geschrieben worden, während der Freiheitlichen Bauernschaft gültige Stimmzettel nicht zuerkannt worden seien. Es sei also eine falsche Behandlung der Stimmzettel vorzuwerfen, wogegen es keinen Instanzenzug gebe.

Die Freiheitliche Bauernschaft habe bei den Wahlen am 17. Mai einerseits als Liste 4 (Wahlen in die Bezirkskammern), andererseits als Liste 5 (Wahlen in die Landeskammer) kandidieren müssen. Dies hätte eine wesentliche Irreführung der Wähler zur Folge, weil zahlreiche Stimmzettel der Wahlen in die Landeskammer ungültig gewesen seien, da Liste 4 und Liste 5 angekreuzt worden seien. Bei dem für die Freiheitliche Bauernschaft knappen Ergebnis hätte dies einen wesentlichen Einfluß gehabt.

Die Ursache, daß die Freiheitliche Bauernschaft einerseits Liste 4, andererseits Liste 5 innegehabt habe, liege in §36 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung. Den Wahlprinzipien der Demokratie würde eher entsprechen, einheitliche Listen zu vergeben. Die Wahlordnung, die eine Verordnung der Stmk. Landesregierung auf Grund des Landwirtschaftskammergesetzes darstelle, treffe hier eine schwerwiegende Entscheidung. Das Gesetz enthalte darüber nämlich keinerlei Bestimmung. Es beinhalte wohl einige wenige Grundsätze über die Kammerwahlen (§§23 bis 30), nicht aber über die Listeneinteilung. Gerade diese sei aber eine sehr wesentliche Materie. Wenn das Gesetz hier keinerlei Grundsätze enthalte, handle es sich offensichtlich um eine formal-gesetzliche Delegation, welche sogar beispielsweise Bestimmungen ermöglichen würde, die die Listennumerierung generell nach dem Einlangen der Wahlvorschläge anordnen. Es könnten auf diese Weise dann etwa völlig unbekannte Listen die Listennummer 1 erhalten.

4. Die Landeswahlbehörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Anfechtung der Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer Knittelfeld abzuweisen.

Bei der Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld hätte das richtige Wahlergebnis in der Gemeinde Gaal 281 Stimmen für den Steirischen Bauernbund, 20 Stimmen für das Steirische Landvolk - SPÖ Bauern und 22 Stimmen für die Freiheitliche Bauernschaft lauten müssen. Diese Verwechslung in der Stimmenzählung bei einer Gemeinde sei nicht von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen. Ein Beweis dafür, daß noch in anderen Gemeinden Wahlergebnisse unrichtig ermittelt worden seien, habe nicht erbracht werden können.

Auch ein Beweis für eine Rechtswidrigkeit der Wahlen in die Landeskammer sei nicht erbracht oder nur angedeutet worden.

Was §36 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971 betreffe, folge dieser nur jenen Grundsätzen, die auch in den gesetzlichen Grundlagen für die Wahlen zu den gesetzgebenden Vertretungskörpern normiert seien. Sowohl die Nationalrats-Wahlordnung 1971 als auch die Steirische Landtags-Wahlordnung 1960 enthielten Bestimmungen, wonach jene Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat bzw. Landtag nicht vertreten seien, nach dem Zeitpunkt der Einbringung ihres Wahlvorschlages zu reihen seien. Ein Widerspruch zu Wahlprinzipien der Demokratie könne daher bei der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971 nicht vorhanden sein.

5. In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH stellte die anfechtende Wählergruppe unter Hinweis auf die behaupteten Unregelmäßigkeiten in der Gemeinde Gaal den Beweisantrag, der VfGH möge eine Überprüfung der übrigen Stimmzettel und deren Zuordnung veranlassen.

II. Der VfGH hat erwogen:

A) Rechtsgrundlage für die angefochtenen Wahlen in die Landeskammer

und in die Bezirkskammer Knittelfeld sind das Stmk. Landwirtschaftskammergesetz LGBl. 14/1970 idF LGBl. 7/1981 (im folgenden LWKG) und die Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. 31/1971 idF LGBl. 10/1981 (im folgenden LWKWO).

Die LWKWO ist als Verordnung der Stmk. Landesregierung auf Grund des §30 LWKG erlassen worden, wonach die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Kammerwahlen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen sind. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung sind beim VfGH keine Bedenken entstanden: bei verfassungskonformer Auslegung (die im Zweifelsfall geboten - vgl. VfSlg. 6610/1971, 8940/1980 - und die hier möglich ist) muß die gesetzliche Anordnung der Bedachtnahme auf die Grundsätze der Landtags-Wahlordnung als Bindung des Verordnungsgebers an diese Grundsätze verstanden werden.

Gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 muß eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Aus dieser Norm ergibt sich, daß eine Wahlanfechtung beim VfGH dann unzulässig ist, wenn in dem Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen und nicht erschöpft ist (zB VfSlg. 9011/1981).

Gemäß §78 Abs1 LKWO steht es dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde, einer Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde jeweils innerhalb von drei Tagen nach den von diesen Behörden vorzunehmenden Verlautbarungen der Wahlergebnisse bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. Gemäß §78 Abs3 LWKWO hat die Landeswahlbehörde, falls sich die Unrichtigkeit der Ermittlung ergibt, sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die vorgenommene Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

Diese Verordnungsregelung der LWKWO entspricht den gemäß §30 LWKG maßgebenden Grundsätzen, die in §92 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. 81/1960, zuletzt idF LGBl. 9/1980, für Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses enthalten sind, sodaß dagegen keine Bedenken bestehen.

B) Die vorliegende Wahlanfechtung bezieht sich auf die Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld und auf die Wahl in die Landeskammer. Es handelt sich dabei um Wahlen in Körperschaften (§2 LWKG), deren Ermittlungsverfahren gesondert geregelt ist (§§62 bis 65 und §§66 bis 77 LWKWO).

1. Zur Anfechtung der Wahlen in die Bezirkskammer Knittelfeld:

a) Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, daß Fragen der Gültigkeit von Stimmzetteln nicht zur ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses gehören (zB VfSlg. 7391/1974, 9050/1981).

Die Behauptung der anfechtenden Wählergruppe, in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde Gaal bei der Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld seien 23 Stimmen bei der Wählergruppe Liste 3 und 19 Stimmen bei der anfechtenden Wählergruppe Liste 4 aufgeschienen, während sich tatsächlich bei der Wählergruppe Liste 3 nur 20 Stimmen, bei der anfechtenden Wählergruppe Liste 4 aber 22 Stimmen im Wahlakt befänden, betrifft eine Frage der ziffernmäßigen Ermittlung. Wie in einem Gedächtnisprotokoll der Bezirkswahlbehörde Knittelfeld vom 20. Mai 1981 dargelegt ist, haben sich im Umschlag der Wählergruppe Liste 3 nur 19 gültige Stimmzettel, im Umschlag der Wählergruppe Liste 4 dagegen 23 gültige Stimmzettel (davon allerdings einer auf die Wählergruppe Liste 3 lautend) befunden. Es ist also bei Abfassung der Niederschrift offenbar eine Verwechslung der Zählergebnisse unterlaufen. Dabei handelt es sich um eine Frage der ziffernmäßigen Ermittlung, die vor Anrufung des VfGH durch Erhebung eines Einspruches bei der Landeswahlbehörde auszutragen gewesen wäre. Der zunächst erhobene Einspruch war auch damit begründet, daß "das Ergebnis der Bezirkswahlbehörde Knittelfeld die als unrichtig festgestellten Zahlen enthält". Nach Zurückziehung des Einspruches durch die anfechtende Wählergruppe kann die unrichtige ziffernmäßige Ermittlung nicht mehr als Anfechtungsgrund beim VfGH geltend gemacht werden.

Insofern war die Anfechtung der Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld daher zurückzuweisen, uzw. mangels Erschöpfung des vorgesehenen Instanzenzuges, ein Mangel, der für den VfGH als ein Unzuständigkeitsgrund anzusehen ist (zB VfSlg. 6513/1971, 9232/1981).

b) Die Behauptung der anfechtenden Wählergruppe, von den durch die Gemeindewahlbehörde Gaal für die Wählergruppe Liste 1 als gültig gewerteten 282 Stimmen seien "mindestens 2 Stimmen, in Wirklichkeit aber noch weitere Stimmen" ungültig gewesen, betrifft dagegen eine Rechtswidrigkeit der Art, wie sie unmittelbar beim VfGH geltend gemacht werden kann.

Aus dem Gesetz ergibt sich, daß die von einer Wählergruppe behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Wahlanfechtung substantiiert sein muß (vgl. die in der ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß der VfGH das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen habe, zB VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981).

Eine Behauptung, daß von 282 Stimmen "mindestens 2 Stimmen, in Wirklichkeit aber noch weitere Stimmen" ungültig seien, ohne daß ein Grund für die Behauptung der Ungültigkeit von Stimmzetteln angegeben ist, genügt als nicht näher substantiierte Mutmaßung den gesetzlichen Erfordernissen einer Wahlanfechtung nicht. Auch der bloße, nicht näher begründete Hinweis, daß in anderen Gemeinden "ebensolche falsche Zuordnungen der Stimmzettel" wie in der Gemeinde Gaal stattgefunden hätten, stellt keine dem Gesetz entsprechende Behauptung einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar. Insbesondere ist es keine ausreichend substantiierte Behauptung einer das Wahlergebnis beeinflussenden Rechtswidrigkeit, wenn die anfechtende Wählergruppe von der Annahme ausgeht, "daß sich in sämtlichen anderen Gemeindewahlbehörden des Bezirkes Knittelfeld ebensolche Unregelmäßigkeiten in etwa demselben Ausmaß wie in Gaal ereignet haben".

Die Richtigkeit solcher Behauptungen könnte nur erwiesen werden, wenn der VfGH die im Bereich der Gemeindewahlbehörde Gaal für bestimmte Wählergruppen abgegebenen Stimmzettel oder überhaupt alle im Bereich der Bezirkswahlbehörde Knittelfeld für irgendeine Wählergruppe abgegebenen Stimmzettel dahin überprüfen würde, ob möglicherweise bezüglich irgendwelcher der abgegebenen Stimmzettel ein Ungültigkeitsgrund zu finden ist. Eine solche Regelung des Wahlanfechtungsverfahrens ist aber vom VerfGG 1953 nicht getroffen worden. Daraus ergibt sich auch, daß der von der anfechtenden Wählergruppe unter Hinweis auf die behaupteten Unregelmäßigkeiten in der Gemeinde Gaal gestellte Beweisantrag auf Überprüfung auch der übrigen Stimmzettel abzulehnen war.

Im Sinne der getroffenen Verfahrensregelung, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ausreichend substantiiert sein muß, hat die LWKWO dafür vorgesorgt, daß die Wählergruppen auch im Bereich des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens tatsächlich in die Lage versetzt werden, die erforderliche Substantiierung ihrer Behauptungen vorzunehmen. Die Bestimmungen der §§6 ff. (insbesondere §§12 und 13) LWKWO sichern den in der Landeskammer vertretenen Wahlparteien die Berufung von Beisitzern und Ersatzmännern mit Stimmrecht in die Wahlbehörden und den in den Wahlbehörden nicht durch Beisitzer vertretenen Wählergruppen die Entsendung je einer Vertrauensperson ohne Stimmrecht. Außerdem können gemäß §43 LWKWO von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, 2 Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde in jedes Wahllokal als Beobachter der Wahlhandlung entsendet werden.

Der von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und Wahlzeugen beobachtete Wahlvorgang ist gemäß §§58 und 59 LWKWO unter Anführung der Namen der anwesenden Personen in einer Niederschrift zu beurkunden, wobei ausdrücklich angeordnet ist, daß bei Feststellung ungültiger Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

Diese in der LWKWO enthaltenen Regelungen über die Beisitzer und ihre Ersatzmänner, die Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, wie auch über die Beurkundung des Wahlvorganges in Niederschriften entsprechen den gemäß §30 LWKG hiefür maßgebenden Grundsätzen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. 81/1960, zuletzt idF LGBl. 9/1980, sodaß dagegen keine Bedenken bestehen.

Tatsächlich wurde die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde Gaal über die Vorgänge bei der Wahl der Bezirkskammer Knittelfeld, in der die Zuordnung von 282 Stimmen an die Wählergruppe Liste 1, von 23 Stimmen an die Wählergruppe Liste 3 und von 19 Stimmen an die Wählergruppe Liste 4 beurkundet ist, auch von der Vertrauensperson der anfechtenden Wählergruppe Liste 4 unterfertigt. Auch die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde Knittelfeld über die Verzeichnung des Wahlergebnisses (§64 LWKWO), auf der die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§65 LWKWO) beruht, und die bei Ermittlung des Bezirksergebnisses von den Zahlen in die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde Gaal ausgeht, ist von der Vertrauensperson der anfechtenden Wählergruppe Liste 4 unterfertigt. Die anfechtende Wählergruppe hat nicht behauptet, daß diese Vertrauenspersonen durch Rechtswidrigkeiten irgendwelcher Art gehindert worden wären, die Feststellungen zu treffen, die zur Substantiierung ihrer Behauptungen erforderlich gewesen wären.

Werden in einer Wahlanfechtung die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht ausreichend substantiiert, so liegt ein Prozeßhindernis, also ein Zurückweisungsgrund, vor.

Es war somit die Anfechtung der Wahl in die Bezirkskammer Knittelfeld auch insofern, als sie sich gegen die Wertung ungültiger Stimmzettel als gültig richtet, zurückzuweisen, uzw. mangels Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit.

2. Zur Anfechtung der Wahlen in die Landeskammer:

In der Wahlanfechtung wird - ohne nähere Substantiierung - angeführt, es sei bekannt, daß im Bezirk Knittelfeld in den Gemeinden St. Lorenzen und St. Marein sowie im Bezirk Leoben in den Gemeinden Kammern und Mautern "ebensolche falsche Zuordnungen der Stimmzettel" wie in der Gemeinde Gaal stattgefunden hätten. Nicht erkennbar ist, ob damit Zuordnungen bei den Wahlen in die Bezirkskammern oder bei den Wahlen in die Landeskammer gemeint sind.

Die der Gemeindewahlbehörde Gaal von der anfechtenden Wählergruppe angelasteten Rechtswidrigkeiten betreffen die Zuordnung von Stimmen auf die 3 Wählergruppen, die bei den Wahlen in die Bezirkskammer Knittelfeld Wahlvorschläge eingebracht haben. Bezüglich der Wahlen in die Landeskammer sind der Gemeindewahlbehörde Gaal von der anfechtenden Wählergruppe keinerlei Rechtswidrigkeiten angelastet worden. "Ebensolche falsche Zuordnungen der Stimmzettel" wie in der Gemeinde Gaal können daher an sich nur zu den drei bei den Wahlen in die Bezirkskammern als wahlwerbend aufgetretenen Wählergruppen erfolgen (die Wahl in die Bezirkskammer Leoben ist allerdings nicht angefochten). Die in der Wahlanfechtung aus den Hinweisen auf andere Gemeinden gezogenen Schlußfolgerungen auf den Wahlkreis Obersteiermark (es sei "anzunehmen und durch die Ergebnisse der Nachforschungen in der Gemeinde Gaal glaubhaft gemacht, daß im gesamten Wahlkreis Obersteiermark solche unrichtige Stimmenzuordnungen stattfanden") deuten aber darauf hin, daß damit Rechtswidrigkeiten bei den Wahlen in die Landeskammer geltend gemacht werden sollten (einem Wahlkreis kommt nämlich gemäß §2 LWKG nur bezüglich der Wahlen in die Landeskammer Bedeutung zu).

Zu diesen unbestimmten Ausführungen in der Wahlanfechtung ist lediglich zu bemerken, daß die bloße Annahme von "unrichtigen Stimmenzuordnungen" im Wahlkreis Obersteiermark keine dem Gesetz entsprechend substantiierte Behauptung einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darstellt und daß aus behaupteten Rechtswidrigkeiten bei den Wahlen in die Bezirkskammer Knittelfeld kein Schluß auf Rechtswidrigkeiten bei den Wahlen in die Landeskammer gezogen werden kann.

Aus denselben Gründen, wie sie bezüglich der Wahlen in die Bezirkskammer Knittelfeld vorstehend (unter B.1.) ausgeführt sind, war daher auch die Anfechtung der Wahlen in die Landeskammer zurückzuweisen, uzw. soweit damit unrichtige ziffernmäßige Ermittlungen geltend gemacht sein sollten, mangels Erschöpfung des vorgesehenen Instanzenzuges und soweit damit die Wertung ungültiger Stimmzettel als gültig geltend gemacht sein sollte, mangels jeglicher Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit.

C) Bei diesem Ergebnis war es dem VfGH verwehrt, auf die von der

anfechtenden Wählergruppe dargelegten Bedenken gegen §36 LWKWO (der bewirkt, daß sich die anfechtende Wählergruppe bei den Wahlen in die Bezirkskammer Knittelfeld als Liste 4, bei den Wahlen in die Landeskammer aber als Liste 5 beteiligen mußte) einzugehen.

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Landwirtschaftskammern, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:WI11.1981

Dokumentnummer

JFT_10179378_81WI0011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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