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E3L E06205000Norm
31978L0687 Zahnarzt-RL;Rechtssatz
Die Behörde hat einen Antrag der Bf auf Vorlage eines Gesetzentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer für die entsprechend der Richtlinie 78/687/EWG des Rates qualifizierten Zahnärzte zurückgewiesen. Ein Bescheid, mit dem ein solcher Antrag zurückgewiesen wird, könnte sich nur dann als rechtswidrig erweisen, wenn er die Bf in ihrem Recht auf Sachentscheidung (bzw. im Recht auf Verwirklichung des beantragten Verwaltungshandelns) verletzt hätte oder von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall. Wie die Behörde zutreffend ausführte, enthält die österreichische Rechtsordnung kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Gesetzeslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte. Die gänzlich unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, es komme den Bf ein subjektives öffentliches Recht auf Gründung einer Zahnärztekammer zu, entbehrt jedenfalls insofern jeder Grundlage, als es sich um die Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens handelt. Ein derartiges subjektives öffentliches Recht ist im Übrigen auch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich keineswegs, dass es den Bf verwehrt wäre, ihre Rechtsansicht zur behaupteten Unzulässigkeit des Zusammenschlusses von Zahnärzten und anderen Ärzten in derselben gesetzlichen beruflichen Vertretung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu verfolgen, sofern sich Bescheide von Verwaltungsbehörden auf derartige Rechtsvorschriften stützen. Dies ist beim angefochtenen Bescheid allerdings nicht der Fall, weil sich dieser auf das Ärztegesetz 1998 gar nicht stützt. Da die österreichische Rechtsordnung Anträge von Einzelnen auf Vorlage von Gesetzentwürfen nicht vorsieht und sich diesbezüglich auch aus dem Gemeinschaftsrecht nichts ergibt, fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Zuständigkeit einer Behörde für die Zurückweisung solcher unzulässiger Anträge, vorliegendenfalls bestehen aber keine Bedenken dagegen, dass die Zurückweisung durch die von den Bf angerufene Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110164.X01Im RIS seit
25.11.2005