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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Grundsatz, dass die Erfüllung des mit einem Bescheid erteilten Auftrages keine Sachverhaltsänderung ist, die zur Aufhebung dieses Bescheides zu führen hat, ist nicht auf den Fall einer Erfüllung des Auftrages während eines anhängigen Berufungsverfahrens beschränkt, sondern muss ebenso dann gelten, wenn der Auftrag nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfüllt wird. Ein Bescheid, mit dem ein Auftrag erteilt wird, ist darauf gerichtet, dass dieser Auftrag auch erfüllt wird. Mit diesem Bescheidzweck wäre es unvereinbar, wenn der Bescheid nach seiner Befolgung (oder seiner zwangsweisen Vollstreckung) aufgehoben werden müsste.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070112.X03Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011