RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Erfüllung des mit einem Bescheid erteilten Auftrages keine Sachverhaltsänderung ist, die zur Aufhebung dieses Bescheides zu führen hat, ist nicht auf den Fall einer Erfüllung des Auftrages während eines anhängigen Berufungsverfahrens beschränkt, sondern muss ebenso dann gelten, wenn der Auftrag nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfüllt wird. Ein Bescheid, mit dem ein Auftrag erteilt wird, ist darauf gerichtet, dass dieser Auftrag auch erfüllt wird. Mit diesem Bescheidzweck wäre es unvereinbar, wenn der Bescheid nach seiner Befolgung (oder seiner zwangsweisen Vollstreckung) aufgehoben werden müsste.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070112.X03

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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