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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Bei einem Beschluss des VwGH, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wird, und bei einem Beschluss des VwGH, mit dem ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde erteilt wird, handelt es sich um durch den Berichter getroffene Verfügungen gemäß § 14 Abs. 2 VwGG, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, gegen die gemäß dem VwGG kein Rechtsmittel besteht (vgl. die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im fünften Absatz angeführten Beschlüsse des VwGH).
Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060236.X01Im RIS seit
08.02.2006