RS Vwgh 2005/10/20 2005/06/0236

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Beschluss des VwGH, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wird, und bei einem Beschluss des VwGH, mit dem ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde erteilt wird, handelt es sich um durch den Berichter getroffene Verfügungen gemäß § 14 Abs. 2 VwGG, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, gegen die gemäß dem VwGG kein Rechtsmittel besteht (vgl. die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im fünften Absatz angeführten Beschlüsse des VwGH).

Schlagworte

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060236.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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