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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §9 Abs1;Rechtssatz
Grundlage für ein Vorgehen nach § 12 Slbg GSLG ist ein Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten. Es ist auch nicht erkennbar, dass aus einem Übereinkommen und einer Rechtseinräumung "auf immer währende Zeit" ein die Rechtsnachfolger der Belasteten verpflichtender Verzicht ihrer Rechtsvorgänger auf eine solche Antragstellung bei Eintritt geänderter Verhältnisse abzuleiten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070134.X01Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011