RS Vwgh 2005/10/20 2002/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §22;
BauG Stmk 1995 §26;
BauG Stmk 1995 §27;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verweis in § 33 Abs. 5 Stmk BauG auf das Baubewilligungsverfahren bedeutet einen Verweis auf die prozessualen Vorschriften des II. Abschnittes des II. Teiles des I. Hauptstückes dieses Gesetzes über das Baubewilligungsverfahren (§§ 22 - 32), in welchem den Nachbarn grundsätzlich die Stellung einer Partei zukommt. Der Prüfungsumfang, der den Gegenstand des jeweiligen Bauverfahrens bildet, ergibt sich aus den jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften des Stmk BauG. Für anzeigepflichtige Vorhaben wird dieser Prüfungsumfang in § 33 Abs. 4 leg. cit. umschrieben. Die Prüfungsbefugnis der Behörde in diesem Verfahren ist nicht auf die nur in Z. 3 dieser Gesetzesstelle genannten Themen beschränkt. Vielmehr umfasst ihre Kognition alle Themen, die in § 33 Abs. 4 leg. cit. genannt sind. (Hier: Es trifft daher nicht zu, dass die Baubehörden im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren lediglich "Ermittlungen zur Frage einer eventuellen Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes" durchführen könnten; Hinweis dazu auf das E vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0196.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060005.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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