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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verweis in § 33 Abs. 5 Stmk BauG auf das Baubewilligungsverfahren bedeutet einen Verweis auf die prozessualen Vorschriften des II. Abschnittes des II. Teiles des I. Hauptstückes dieses Gesetzes über das Baubewilligungsverfahren (§§ 22 - 32), in welchem den Nachbarn grundsätzlich die Stellung einer Partei zukommt. Der Prüfungsumfang, der den Gegenstand des jeweiligen Bauverfahrens bildet, ergibt sich aus den jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Vorschriften des Stmk BauG. Für anzeigepflichtige Vorhaben wird dieser Prüfungsumfang in § 33 Abs. 4 leg. cit. umschrieben. Die Prüfungsbefugnis der Behörde in diesem Verfahren ist nicht auf die nur in Z. 3 dieser Gesetzesstelle genannten Themen beschränkt. Vielmehr umfasst ihre Kognition alle Themen, die in § 33 Abs. 4 leg. cit. genannt sind. (Hier: Es trifft daher nicht zu, dass die Baubehörden im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren lediglich "Ermittlungen zur Frage einer eventuellen Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes" durchführen könnten; Hinweis dazu auf das E vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0196.)
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060005.X01Im RIS seit
01.12.2005