Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990;Rechtssatz
Für eine Zuordnung von Regelungen über beim Betrieb von Eisenbahnanlagen anfallenden Abfall zu Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen") ist angesichts des Umstandes, dass Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ("Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist") in Verbindung mit Art. 15 B-VG abfallrechtliche Regelungen kompetenzrechtlich abschließend zuordnet, kein Raum (Hinweis VfGH E 6. Juni 2005, B 1531/04-9). Es trifft daher nicht zu, dass den Ländern für den bei Eisenbahnanlagen anfallenden Abfall keine Gesetzgebungskompetenz zukommt und dass deshalb die Bestimmungen des Tir AWG 1990 verfassungskonform so auszulegen sind, dass sie solche Abfälle nicht erfassen. Das Tir AWG 1990 gilt vielmehr auch für Abfall, der bei Eisenbahnanlagen anfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070099.X01Im RIS seit
22.11.2005